
im außergerichtlichen Verbraucherinsolvenzverfahren
In der Bundesrepublik Deutschland sind schätzungsweise 7,3 Millionen Personen überschuldet oder weisen zumindest nachhaltige Zahlungsstörungen auf. Die Insolvenzordnung (InsO) ermöglicht den Betroffenen unter Befreiung von ihren Verbindlichkeiten einen wirtschaftlichen Neubeginn ohne die berechtigten Interessen der Gläubiger zu vernachlässigen.
Bevor der Schuldner das gerichtliche Insolvenzverfahren einleiten kann, muss er sich zunächst um eine außergerichtliche Schuldenregulierung kümmern. Hierbei reicht es nicht, wenn der Schuldner selbst seine Gläubiger anschreibt und ihnen einen Vorschlag zur Schuldenbereinigung (z.B. Ratenzahlung, Stundung, Teilerlass, etc.) unterbreitet. Das Gesetz schreibt vor, dass er sich für die außergerichtliche Schuldenregulierung an eine "geeignete Person oder Stelle" wenden muss. Dabei sind "geeignete Personen" für die Beratung der Schuldner insbesondere Rechtsanwälte, Notare und Steuerberater.
Über die den Ablauf des Verbraucherinsolvenzverfahrens berate ich Sie gerne in einem persönlichen Gespräch.