Zwangsvollstreckung und Inkasso
Inkasso
- Beratung und Vertretung des Mandanten bei der außergerichtlichen Durchsetzung von Geldforderungen
- Schutz vor immer zahlreicheren Schuldnertricks
- Beschaffung von Informationen über den Schuldner, erforderlichenfalls Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens nach §§ 688 ff ZPO
Sofern sich der Schuldner bereits (z.B. durch Mahnung) in Zahlungsverzug befindet, hat dieser dem Gläubiger die erforderlichen Rechtsverfolgungskosten (Anwaltskosten) zu erstatten (§§ 286, 280 BGB).
Zwangsvollstreckung
- Systematische Vollstreckung titulierter Geldforderungen gegen Privatpersonen und Unternehmen (GmbH, GbR u.a.)
- Pfändung von Arbeitseinkommen, Renten und künftigen Rentenansprüchen, Konten, Lebensversicherungen etc.
- Maßnahmen bei „Insolvenztourismus“ und „Englischer Limited“
- Beschaffung von Informationen über den Schuldner im Rahmen der Zwangsvollstreckung
- Fragerecht der Gerichtsvollziehers, eidesstattliche Offenbarungsversicherung (Zusatzfragen, Nachbesserung)